Artikel aus
IMMO Kurier vom 08. September
2007
Teuflischer Nachbar oder Segen für die Bewohner?
Es gibt Hausvertrauensleute, die in bester Absicht den Verwalter
kontrollieren, die Abrechnungen durchsehen, Kostenvoranschläge
prüfen und teilweise auch selbst Angebote einholen. "Damit
sparen sie der Gemeinschaft viel Zeit und Geld", sagt
Sigrid Räth, Wohnrechtsexpertin der Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer.
Der gute Geist des Hauses
Auch Barbara Sirk, Wohnrechtsexpertin des Mieterschutzverbandes,
kennt viele positive Beispiele. Sie berichtet von einem Mietervertreter,
der die Reinigungsarbeiten und die Beleuchtung im Stiegenhaus
kontrollieren sollte. Außerdem wollte er die Betriebskostenabrechnung
überprüfen und Mängeln an die Hausverwaltung
melden. "Diese Hausvertrauensperson hat sich bewährt
und alle übernommenen Aufgaben gut erledigt. Zum Dank
für seine Bemühungen haben die Mieter der Anlage
ein Gartenfest veranstaltet, das jetzt institutionalisiert
ist und jedes Jahr organisiert wird."
Der Tyrann von nebenan
Aus ihrer Beratungspraxis kennen aber beide Expertinnen auch
negative Beispiele. Räth berichtet von Häusern,
in denen Hausvertrauensleute oder Hauskomitees nach dem Motto
"wer nicht für mich ist, ist gegen mich und hat
unrecht" agieren. "Da werden Miteigentümer,
die nicht auf der Seite der Vertrauensleute sind, regelrecht
gemobbt: Sie werden nicht informiert, von der Entscheidungsfindung
ausgeschlossen, und bei Hausversammlungen lächerlich
gemacht."
Ausser Kontrolle
Nicht selten überschätzen Vertrauenspersonen und
Vertreter ihre Befugnisse. "Eine Mieterin hat uns erzählt,
dass der Mietersprecher in ihrer Anlage meinte, er habe die
Aufsicht über das Haus. Irgendwann erhielt sie ein Schreiben
der Hausverwaltung. Darin stand, dass der Haussprecher im
Namen der Mieter mit der Hausverwaltung eine Neuregelung über
die Verteilung der Betriebskosten getroffen hätte und
sie ab sofort einen höheren Anteil zahlen müsste.
Sie erklärte der Verwaltung, dass sie diesen Haussprecher
nicht gewählt habe und er daher für Sie auch keine
rechtsverbindlichen Vereinbarungen treffen könne. Da
die Hausverwaltung nicht reagierte, musste die Mieterin ein
Verfahren anstreben. Das hat sie gewonnen.
Manchmal werden Miteigentümer durch das Zusammenspiel
zwischen Vertrauensperson und Verwaltung übervorteilt:
Die Verwaltung stützt sich zur Begründung ihrer
Entscheidungen auf das Hauskomitee ohne die anderen zu fragen.
Da werden Bäume gefällt oder die Fassadenfarbe geändert,
nur weil das Komitee es so beschlossen hat. "Diese Dinge
sind schwer in den Griff zu bekommen weil nicht auf einer
rechtlichen Grundlage agiert wird. Die normative Kraft des
Faktischen wird hier zum Problem", erklärt Juristin
Sigrid Räth. "Wenn der Baum erst einmal gefällt
ist oder die Fassade eine andere Farbe hat - was will man
dann noch tun? Die Verfolgung der daraus entstehenden Ansprüche
tut sich kaum ein Miteigentümer an.
Nur mit Vollmacht
In der Praxis werden oft Vertreter oder Vertrauensleute gewählt,
aber nicht mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattet. "Ein
von den Eigentümern oder Mietern gewählter Haussprecher
darf nicht einfach im Namen aller Entscheidungen treffen oder
Zusagen machen", betont Barbara Sirk. "Nur
wenn eine Hausvertrauensperson auch von allen
bevollmächtigt wird und der Umfang der Bevollmächtigung
klar ist, tritt diese Person als Vertreter aller anderen auf."
Eine solche Bevollmächtigung nach den Bestimmungen
des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) muss
schriftlich erfolgen. Eine Generalvollmacht oder
sonst eine allgemeine Formulierung ist nicht ausreichend.
Aus dem Text der Vollmacht muss klar hervorgehen, was der
Vollmacht-Nehmer darf. Nur dann kann er wirklich zum guten
Geist des Hauses werden.
Barbara Haberkorn, Wohnrechtsexpertin des Österreichischen
Mieter- und Wohnungseigentümerbundes, über die gesetzlichen
Vertreter:
"Im Gegensatz zur Hausvertrauensperson ist der Eigentümervertreter
klar im Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG) definiert. Er kann
von der Mehrheit der Eigentümer gewählt werden und
vertritt die Interessen der Eigentümergemeinschaft gegenüber
dem Verwalter, wenn dieser die Belange der Gemeinschaft wegen
widerstreitender eigener Interessen nicht wahrnehmen kann.
Der Eigentümervertreter kann die Eigentümergemeinschaft
gegenüber Dritten (auch Handwerker, etc.) vertreten.
Er hat sich dabei an die Weisungen der Mehrheit der Wohnungseigentümer
zu halten und wird jeweils auf zwei Jahre bestellt.
Mieter können aus ihrer Mitte einen Mietervertreter wählen.
Dieser hat keine Entscheidungs- oder Handlungsbefugnis. Er
kann als Sprachrohr zwischen Mietern und Verwaltung oder Eigentümer
fungieren."
Ursula Horvath
Quelle IMMO KURIER
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